Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Veuthey & Cie Martigny SA und Veuthey & Cie Lausanne SA
1. Gültigkeit
Alle unsere Verkäufe und Leistungen sind durch die folgenden Verkaufs- und Lieferkonditionen bestimmt.
Jede andere Verfügung zur Annahme wird schriftlich von der Veuthey & Cie Martigny SA und der Veuthey & Cie Lausanne SA vereinbart.
2. Angebote und Bestellungen
Unsere Angebote gelten nur für umgehende Entscheidung (ausser gegenteiliger Klausel) und unter Vorbehalt der Werksannahme.
Kundenbestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich exkl. MWST, Verpackung und Transportkosten. Die Rechnungen sind in Schweizer Franken erstellt und müssen ohne jeden Abzug in Bargeld vor dem Verfalldatum bezahlt sein.
Ab Verfallsdatum werden wir ohne besondere Vorwarnung einen Verzugszins berechnen. Der Zinssatz ist um 1% höher als jener für Blankokredite der Walliser Kantonalbank, aber im Minimum 8%.
4. Lieferfristen
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine verbindlichen Liefertermine. Wir haben das Recht jederzeit Teillieferungen auszuführen. Im Verspätungsfall legt der Kunde eine angemessene Lieferfrist fest.
5. Transport
Wir kümmern uns um den Transport der Ware ab Werk bis zum Bestimmungsort so gut wie möglich, ohne die tiefsten Beförderungstarife und Verpackungskosten zu garantieren.
Wir schliessen keine Versicherung jeglicher Art (Transportversicherung, Kriegsrisikoversicherung u.s.w.) für die verkaufte Handelsware ab ohne das uns der Kunde dies schriftlich gebietet und wir die Verpflichtung hierfür übernommen haben.
Die Transport- und Einfuhrkosten der Handelswaren z.B. für Verpackung, den eigentlichen Transport, den Zoll, den Herkunftsbescheinigungen, den Steuern, der Vermietung von Planen, für Holzverschläge und dergleichen, sowie für
eventuelle Versicherungsprämien gehen völlig zu Lasten des Käufers.
In allen Fällen ist das Risiko beim Käufer.
6. Mängelrügen
Mängelrügen sind uns nach der Wareneingangskontrolle, aber spätestens 8 Tage nach Warenerhalt zuzustellen. Sie müssen uns per eingeschriebenen Brief mit allen dienlichen Einzelheiten zugestellt werden. Ausserdem ist der Kunde verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, den Zustand der angekommenen Handelsware zu prüfen.
Wenn er es unterlässt oder uns die Beschwerde zu spät erreicht, sind wir von jeder Garantieverpflichtung befreit.
Wenn das Gericht oder wir selber die Richtigkeit der Beschwerde anerkennen, ist es uns erlaubt, entweder die noch nicht bearbeitete fehlerhafte Ware zurückzunehmen und als Ersatz, in einer angemessenen Frist, den Spezifikationen entsprechende Ware zu liefern; oder dem Käufer den Betrag von der Rechnung zurückzuzahlen, der der fehlerhaften Ware entspricht oder seinem Konto gutzuschreiben. Der Schaden ist also auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.
Weitere Ansprüche des Käufers (Verzugszinsen, Säumniszuschläge, Gehälter, Transportkosten und andere) sind ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung der Lieferungen versteht sich als Dienstleistung.
Wir berechnen im Minimum die Verkäufe einer Woche.
Falls die Rechnung, exkl. MWST, unter CHF 30.- ist, entweder weil der Betrag niedriger, oder der Kunde eine Rechnung pro Baustelle verlangt, wird sich unsere Rechnung auf CHF 30.-, ohne Mehrwertsteuer, belaufen.
8. Warenrücknahme
Ausser im Falle eines Lieferirrtums werden Waren nur bei ausdrücklichem Einverständnis von uns, und nur wenn die Ware im neuwertigen Zustand ist, zurückgenommen. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 20 % des Warenwertes, im Minimum aber CHF 30.- (exkl. MWST), erhoben. Rücksendungen unter CHF 30.-, ohne Mehrwertsteuer, werden nicht gutgeschrieben.
9. Höhere Gewalt
Alle Ereignisse, gleichgültig aus welchen Gründen sie eingetreten sind, die den ordnungsmässigen Betrieb bei unseren Werken oder deren Lieferanten sowie öffentliche oder private Verkehrsunternehmungen stören oder hindern, ferner Rohstoff-, Betriebs- oder Transportmittelmangel, Valuta- oder Währungsänderungen, Kontingentierungs-, behördliche oder von Verbänden erlassene Vorschriften, Betriebsstörungen, totale oder teilweise Mobilmachung, aussergewöhnliche Truppenaufgebote, Krieg, Revolution, Streiks, Arbeitseinstellungen oder -aussperrungen, Arbeitermangel sowie überhaupt der Eintritt von Umständen, die die vertragsmässige Abwicklung wesendlich erschweren, verunmöglichen oder als für uns beim Vergleich mit den Umständen, wie sie beim Vertragsabschluss herrschten, nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, werden nebst andern als Fälle höherer Gewalt betrachtet und entbinden uns jederzeit ganz oder teilweise von den eingegangenen Lieferungsverpflichtungen. Sie berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder die von uns genannten Lieferfristen hinauszuschieben oder die Lieferung ganz oder teilweise zu unterlassen, ohne dass hieraus dem Käufer irgendwelche Entschädigungs- oder andere Ansprüche uns gegenüber entstehen würden.
10. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die direkt oder indirekt aus den von uns unterbreiteten Offerten, den von uns abgeschlossenen Verträgen, unseren Lieferungen oder über die Konditionen entstehen können vereinbaren Käufer und Verkäufer für sich und für Ihre Rechtsnachfolger die Gerichte von Martigny für Veuthey & Cie Martigny SA und Lausanne für Veuthey & Cie Lausanne SA als allein zuständig und Schweizerisches Recht als anwendbar.
Edition 07.2006